Im Prüfungsrecht existieren im Wesentlichen zwei große Säulen, auf die eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung gestützt werden kann, nämlich die der Bewertungsfehler und diejenige der Verfahrensfehler. Beide Säulen unterliegen unterschiedlichen Überprüfungskriterien und ziehen in der Regel auch unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich.
Im Rahmen der Untersuchung von sog. Bewertungsfehlern geht es um die fachliche bzw. fachwissenschaftliche Vertretbarkeit der Antworten des Prüflings. Im Prüfungsrecht geht es zumeist nicht um richtig oder falsch, sondern darum, ob eine Antwort fachlich vertretbar ist oder nicht. Wird die vom Prüfling gegebene Antwort auch in der Fachliteratur vertreten, darf diese grundsätzlich nicht negativ bewertet werden; auf eine „Bestlösung“ oder darauf, was der Prüfer hier an Antwort erwartet hat, kommt es insoweit nicht an, da dem Prüfling ein sog. „Antwortspielraum“ zukommt.
Gleichwohl kommt den Prüferinnen und Prüfern ein sog. „Beurteilungsspielraum“ zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und im Kernbereich unantastbar ist. Reichweite und Relevanz dieses Beurteilungsspielraums sind nicht zu unterschätzen; so zählen beispielsweise das Abwägen und Gewichten der verschiedenen Leistungselemente grundsätzlich zu dem Kernbereich des den Prüfenden zustehenden Beurteilungspielraums.
Darüber hinaus reicht es nicht aus, einen oder mehrere Bewertungsfehler nachzuweisen; vielmehr muss der bzw. müssen die Bewertungsfehler auch ursächlich für die konkrete Leistungsbeurteilung gewesen sein. Die Rechtsfolge hat eine Neubewertung der Arbeit zu erfolgen.
In der Praxis viel bedeutender ist die zweite große Säule im Rahmen von Prüfungsanfechtungen, nämlich diejenige der Verfahrensfehler. Hierzu zählen alle Umstände, welche die Durchführung des Prüfungsverfahrens betreffen, beispielsweise die Einhaltung von Ladungsfristen, die Einhaltung der Bearbeitungszeit (Über- und Unterschreitungen sind insoweit denkbar und liegen nicht selten vor), die Zulässigkeit des Prüfungsstoffes, insbesondere die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens selbst (hier sind vorrangig Prüfungen im „Antwort-Wahl-Verfahren“ - Single-Choice/Multiple-Choice zu nennen, aber auch elektronisch durchgeführte Prüfungen), sowie etwaige Verstöße gegen das häufig, insbesondere bei Letztversuchen, angeordnete „Zwei-Prüfer-Prinzip“.
Insbesondere zählen zu Verfahrensfehlern auch Aspekte,
die rein verwaltungsintern lokalisiert sind und sich der Wahrnehmung
durch den Prüfling gänzlich entziehen.
Die Aufdeckung und der Nachweis von Verfahrensfehlern sowie die Darlegung von deren Ursächlichkeit auf das Prüfungsergebnis zählt zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Rahmen des Prüfungs- und des Hochschulrechts. Fundierte prüfungsrechtliche Kenntnisse sind hierfür ebenso unerlässlich wie eine durch höchste Sorgfalt geprägte Arbeitsweise und ausgewiesene Erfahrung in diesem Bereich. Ausgangspunkt ist die Frage, welche Aspekte überhaupt im Hinblick auf mögliche Verfahrensfehler relevant sind. Hier bloße Akteneinsicht zu beantragen oder diese auf die Prüfungsakte zu beschränken, dürfte nur in den seltensten Fällen zum gewünschten Erfolg führen.
Unsere im Hochschul- und Prüfungsrecht tätigen Rechtsanwälte sind durch eine Vielzahl deutschlandweit geführter Verfahren in sämtlichen drei Gerichtsinstanzen ausgewiesene Experten auf dem Gebiet der Verfahrensfehler; in zahlreichen der in den letzten Jahren bundesweit ergangenen Entscheidungen zu Verfahrensfehlern und deren Relevanz auf das Prüfungsergebnis waren unsere Berufsträger die mandatsführenden Rechtsanwälte - ob in Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen oder in anderen Bundesländern bis hin zu mehreren (erfolgreichen) Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahren und anschließenden (erfolgreichen) Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Derartige Prüfungsanfechtungsverfahren sind anspruchsvoll und aufwendig; vertrauen Sie hier auf die einschlägige Erfahrung aus mehreren hundert geführten Verfahren im Prüfungsrecht. Die Mehrkosten im Vergleich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvergütung sind gut investiert.
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