Täglich erhalten wir mehrere neue Anfragen zu den durch uns vertretenen Rechtsgebieten. Natürlich interessiert viele Rechtsuchende dabei auch, mit welchen Kosten sie zu rechnen haben, wenn sie uns mandatieren. Auch beim Thema Geld möchten wir uns nicht verstecken, sondern klar und eindeutig kommunizieren, mit welchen Kosten Sie hinsichtlich unseres Honorars zu rechnen haben.
Wir rechnen bevorzugt nach Pauschalhonoraren ab, da diese den großen Vorteil aufweisen, dass sie absolute Kostensicherheit und Kostentransparenz aufweisen - Sie wissen genau, womit Sie zu rechnen haben.
Da es sich bei Teipel & Partner Rechtsanwälte um eine hoch spezialisierte Schwerpunktkanzlei mit entsprechender Fachkompetenz und Reputation handelt, sind wir zugegebenermaßen auch teurer als der Durchschnitt.
Bitte beachten Sie: Wir bitten um Verständnis, dass wir grundsätzlich keine Verfahren auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe führen.
Die Erstberatungsgebühr fällt an, wenn Sie ein erstes Gespräch mit einem Anwalt führen, also eine Beratung in Anspruch nehmen Erstberatung ist hierbei insbesondere die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Sache. Dieses ist das Kernstück der anwaltlichen Beratung.
Unter den Begriff des „ersten Beratungsgesprächs“ fällt nicht nur ein persönliches Gespräch, sondern auch ein Telefongespräch oder die Beantwortung einer E-Mail-Anfrage. Der Anwalt muss sich hierfür nicht erst sachkundig machen oder eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Eine generelle Beantwortung konkreter Fragen allgemeiner Art oder eine Empfehlung zu einem konkreten Verhalten sind ausreichend.
Eine kostenlose Erstberatung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird daher von uns auch nicht erbracht. Wir sind eine nach wirtschaftlichen Grundsätzen arbeitende Rechtsanwaltssozietät und haben uns unser besonderes Fachwissen über Jahre theoretisch wie praktisch erarbeitet.Gerade wegen dieser dieser Kenntnisse werden wir von Rechtssuchenden aufgesucht. Diese erwarten eine verbindliche und richtige Rechtsauskunft, auf die sie sich verlassen können.
Die Bewertungen sind zu 100% authentisch. Wir geben keine Versprechungen oder Vergünstigungen für "wohlwollende" Bewertungen und haben auf diese keinerlei Einfluss. Gleichwohl stellen sie nur einen kleinen Teil unserer Tätigkeit dar - insbesondere in sensiblen Mandaten wie einem Plagiatsverfahren sehen Mandantinnen und Mandanten häufig von einer Bewertung ab.
Geld ist ein wichtiges Thema, daher sollen die Kosten an dieser Stelle auch nicht verschwiegen, sondern ganz offen dargestellt werden.
Die Mandate einer Prüfungsanfechtung sind äußerst anspruchsvolle, schwierige Verfahren, die nur von ganz wenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten seriös zum Erfolg geführt werden können. Es benötigt eine jahrelange Beschäftigung und Erfahrung mit diesem ganz speziellen Rechtsgebiet – zu vielfältig sind die gesetzlichen Regelungen, zu umfangreich die – mitunter nicht veröffentlichten – verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
Die Gesamtkosten einer Prüfungsanfechtung setzen sich grundsätzlich aus zwei Komponenten zusammen:
Den Gerichts- bzw. Verfahrenskosten (in der Regel bis ca. 500,00 EUR).
Dem Anwaltshonorar.
Das sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht dabei vor, dass das Anwaltshonorar sich grundsätzlich an dem sog. Streitwert orientiert. Dies stellt im Grunde genommen jedoch nichts Anderes dar als einen gesetzliche Mindestlohn für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, da dieser betrag in den gerichtlichen Verfahren gar nicht unterschritten werden darf.
Grundsätzlich gilt: Je spezialisierter die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, desto unabhängiger arbeitet diese(r) von diesen gesetzlichen Grundwertungen. Im Regelfall treffen Experten ihres Fachgebietes sog. Vergütungsvereinbarungen, beispielsweise in Gestalt eines Stundensatzes oder eines Pauschalhonorars.
Wir bearbeiten unsere Mandate ausschließlich auf Grundlage eines Stundensatzes oder einer Pauschalhonorarvereinbarung.
Bei
einer Vereinbarung eines Stundensatzes gelten folgende Stundensätze, bei denen zugleich ein Mindesthonorar von zehn Stunden vereinbart wird. Die Abrechnung erfolgt hierbei ab der ersten Minute anhand einer elektronischen Zeiterfassung minutengenau.
Außergerichtlichen Verfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren erster Instanz: 500,00 EUR (zzgl. USt.).
Erstmalige Mandatierung im Rahmen eines Berufungszulassungs- oder Berufungsverfahrens: 650,00 EUR (zzgl. USt.).
Erstmalige Mandatierung im Rahmen eines Revisionsnichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht: 800,00 EUR (zzgl. USt.).
Erstmalige Mandatierung in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: 1.000,00 EUR (zzgl. USt.).
Bei fortlaufender Mandatierung über mehrere Instanzen gilt immer der Stundensatz fort, welcher für die entsprechende Instanz bei Mandatsbeginn zu Grunde gelegt wurde.
Eine Pauschalhonorarvereinbarung weist den großen und unbestreitbaren Vorteil auf, dass eine Kostensicherheit und Kostentransparenz für beide Seiten besteht.
Die
konkrete Höhe des Pauschalhonorars erfolgt immer
einzelfallbezogen und individuell. Trotz der großen Vorteile eines Pauschalhonorars ist der zu prognostizierende Umfang nur in wenigen Fällen hinreichend verlässlich abzuschätzen. Wir bieten unseren Mandantinnen und Mandanten eine modulare Gestaltung an: Die vorstehenden Angaben sind Richtwerte. Ein umfangreiches Verfahren kann daher den Abschluss eines Pauschalhonorars zu höheren Konditionen erforderlich werden lassen.
Alle Informationen zum Hochschul- und Prüfungsrecht. Für Prüflinge, Allgemeine Studierendenausschüsse und private Hochschulen.